Was bedeutet „Listenhund“?

Ein Listenhund ist ein Hund, der auf einer sogenannten Rasseliste steht. Diese Listen enthalten Rassen, die als besonders kräftig oder potenziell gefährlich gelten – etwa aufgrund von Beißvorfällen in der Vergangenheit.
Die Haltung, Einfuhr oder Zucht solcher Hunde ist je nach Kanton verboten, bewilligungspflichtig oder an Auflagen gebunden (z. B. Wesenstest, Leinenpflicht, Maulkorbpflicht).

In der Schweiz bezeichnet man als Listenhunde (oder auch Hunde bestimmter Rassen) jene Hunderassen, die von den Kantonen als potenziell gefährlich eingestuft werden. Diese Einstufung beruht nicht auf dem Verhalten jedes einzelnen Hundes, sondern auf seiner Rassezugehörigkeit – was allerdings kantonal sehr unterschiedlich geregelt ist.

Hier ein Überblick:

Unterschiedliche Regelungen in den Kantonen

In der Schweiz gibt es keine einheitliche Bundesregelung für Listenhunde. Jeder Kanton entscheidet selbst, ob und welche Rassen reguliert werden.
Beispiele:

  • Kanton Zürich: Bewilligungspflicht für Hunde bestimmter Rassen (z. B. American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Bullterrier, Rottweiler, etc.).
  • Kanton Genf, Wallis, Tessin: Haltungsverbot für bestimmte Rassen.
  • Kantone wie Bern, Aargau oder Luzern: Keine Rasselisten – Beurteilung erfolgt individuell nach Verhalten.

Eine vollständige Übersicht über die kantonalen Regelungen findet man auf den offiziellen Webseiten der Veterinärämter oder unter der Plattform www.blv.admin.ch (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen).

Kritik an Rasselisten

Viele Fachleute und Tierschutzorganisationen kritisieren die Rasselisten, da sie nicht das individuelle Verhalten eines Hundes berücksichtigen. Entscheidend sei nicht die Rasse, sondern Erziehung, Haltung und Sozialisation.
Ein gut erzogener Listenhund kann ein liebevoller Familienhund sein – genauso wie jeder andere Hund.

Fazit

„Listenhunde“ sind in der Schweiz kein einheitlich geregeltes Thema. Wer einen solchen Hund halten oder adoptieren möchte, sollte sich unbedingt vorab über die kantonalen Bestimmungen informieren. So lassen sich rechtliche Probleme und Missverständnisse vermeiden – und der Hund bekommt die Chance auf ein verantwortungsvolles Zuhause.

Hier ist eine Übersicht darüber, wie die Regelungen zu „Listenhunden“ (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial) in den verschiedenen Schweizer Kantonen aussehen – keine vollständige Rasseliste für jeden Kanton, aber viele kantonale Regelungen sind zusammengefasst. Die konkreten Rassenlisten können je Kanton variieren; bitte im jeweiligen kantonalen Veterinäramt nachsehen.

Im Kanton Aargau sind folgende Rassen und deren Mischlinge bewilligungspflichtig:

    • Pitbull Terrier
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Bullterrier
    • Rottweiler ag.ch+1
  • Typische Mischlinge (z. B. American Bully, Exotic Bully) fallen ebenfalls unter die Bewilligungspflicht. ag.ch
  • Weitere wichtige Bedingungen:
    • Eine Halteberechtigung muss vor der Anschaffung beantragt werden. ag.ch+1
    • Besuchshunde dieser Rassen im Kanton unterliegen Leinenpflicht. ag.ch+1
  • Es gelten zusätzliche Anforderungen wie z. B. Ausbildungskurse für Halter solcher Hunde. ag.ch+1

Kanton Zürich

  • Im Kanton Zürich besteht seit Jan 2010 ein Verbot der Neuanschaffung bestimmter „Listenhunde“. nau.ch+2zuerioberland24.ch+2
  • Speziell: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rasse Rottweiler auf die Verbotsliste (Rassetypenliste II) aufgenommen – Neuanschaffung verboten. Kanton Zürich+1
  • Halter, die einen solchen Hund vor dem Stichtag hatten, müssen eine Haltebewilligung beantragen. Kanton Zürich
  • Auch für Besuchshunde dieser Rassen gelten strenge Regeln: z. B. Maximal 30 Tage pro Jahr Aufenthalt, Leinen- und Maulkorbpflicht. www.watson.ch/+1
  • Ein Beispiel: Die Rasse Bullterrier (und Mischlinge) wird klar als verboten definiert – auch wenn nur ein Anteil der Vorfahren betroffen ist (ab ca. >10 % Blutanteil).

 

Kanton Regelung / Besonderheiten
Aargau Bewilligungspflicht für z. B. Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Rottweiler (und deren Mischlinge). ag.ch+2www.watson.ch/+2
Basel‑Stadt Bewilligungspflicht für mehrere Rassen wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Rottweiler etc. www.watson.ch/+2hundeschule-anin.ch+2
Basel‑Landschaft Bewilligungspflicht ähnlich wie Basel‑Stadt (z. B. Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Dobermann) hundeschule-anin.ch+1
Freiburg Verbotene Rasse: z. B. American Pit Bull Terrier. Bewilligungspflicht für weitere Rassen wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Dobermann usw. hundeschule-anin.ch+1
Genf Bewilligungspflicht für Hunde über bestimmter Widerristhöhe/Gewicht (“ab einer Widerristhöhe von 56 cm und einem Gewicht von mehr als 25 kg”). hundeschule-anin.ch+1
Solothurn Bewilligungspflicht für z. B. Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro. www.watson.ch/+1
Schaffhausen Bewilligungspflicht für zahlreiche Rassen und ihre Mischlinge – z. B. American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Rottweiler, Tosa usw. dog-o-finder

 

Listenhunde

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